Sonja Saur Photography
Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich
    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge, welche die Fotografin für den Auftraggeber durchführt. Die AGB gelten im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
    2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn diesen ausdrücklich durch die Fotografin zugestimmt wird.
  2. Auftraggeber, aufsichtspflichtige Personen, Kinder- und Jugendlichenshootings
    1. Vertragspartner der Fotografin ist der Auftraggeber. Sind mehrere Personen Auftraggeber, haften diese gegenüber der Fotografin gesamtschuldnerisch.
    2. Im Falle von Kinder- und Jugendlichenshootings wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber zugleich sorgeberechtigte Person ist und für das Kind/Jugendlichen bestimmen kann/darf, andernfalls er dazu verpflichtet ist, die entsprechende Zustimmung der berechtigten Person(en) einzuholen und dies der Fotografin zu bestätigen. Der Auftraggeber ist auch für datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Belange der Kinder und Jugendlichen verantwortlich und hat diese ggfs. hinreichend aufzuklären.
    3. Insbesondere bei Shootings mit Babys/Neugeborenen hat der Auftraggeber die schützenswerten Rechte des Babys/Neugeborenen hinreichend zu wahren.
  3. Art und Güte der Leistungen
    1. Werke im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Fotos, Videos usw.). Der Fotografin stehen an allen von ihr geschaffenen Werken Eigentumsrechte sowie die Rechte nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu, auch wenn die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG nicht erreicht ist.
    2. Die künstlerische Gestaltung der Werke und deren Auswahl, insbesondere der Motive, obliegt der Fotografin. Eine feste Anzahl von Werken wird, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, nicht geschuldet.
    3. Die Fotografin schuldet ein Werk mittlerer Art und Güte gemäß üblichen handwerklichen und künstlerischen Standards. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Dabei entsprechen die Werke dem Stil der Fotografin. Sofern der Auftraggeber einen hiervon deutlich abweichenden Stil wünscht, ist dies ausdrücklich und schriftlich vor Auftragserteilung einvernehmlich festzulegen. Künstlerisches Missfallen des Auftraggebers stellt grundsätzlich keinen Mangel des Werks dar.
    4. Insbesondere bei Shootings mit Kleinkindern, Babys und Neugeborenen ist das Ergebnis bzw. das Motiv der Fotos stark davon abhängig, dass und wie das Fotomodell mitwirkt. Aus diversen Gründen kann das Shooting insoweit anders als geplant bzw. vom Auftraggeber gewünscht ablaufen (z. B. Schlaf des Kindes, Weinen und Toben, Allgemeines Unwohlsein des Kindes). Die Fotografin übernimmt insoweit keine Gewähr und wird insbesondere nicht daran mitwirken, das Fotomodell gegen dessen Willen oder unter Zwang zu fotografieren.
    5. § 3.4 gilt entsprechend für Shootings mit Tieren.
  4. Übergabe, Abnahmefiktion
    1. Die Übergabe der Werke erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 4 Wochen nach Durchführung des letzten Auftragstermins; Bei Verzögerungen wird der Auftraggeber informiert. Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Fotografin schriftlich bestätigt worden sind.
    2. Die Übergabe kann, sofern es die Art des Werkes zu lässt, digital erfolgen, und zwar nach Wahl der Fotografin per E-Mail oder per Filehoster-Link an die E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
    3. Sofern der Aufraggeber der Fotografin keine begründeten Bemängelungen innerhalb von sieben Tagen ab Übergabe des Werks mitteilt, gilt das Werk als abgenommen; Hierauf wird die Fotografin den Auftraggeber nochmals ausdrücklich bei Übergabe hinweisen.
  5. Honorar, Nebenkosten, Reisekosten
    1. Mit Vertragsschluss ist die Fotografin berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50% der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen.
    2. Die Vergütung im Übrigen ist spätestens mit Übersendung der Werke an den Auftraggeber fällig.
    3. Ist im Auftrag eine bestimmte Anzahl Stunden oder ein Zeitrahmen vereinbart, welche die Fotografin tätig sein soll, wird darüber hinaus gehender Mehraufwand auf Basis des üblichen Stundensatzes berechnet. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen wünscht. Ist ein Zeitrahmen vereinbart, sind bis zu 30 Minuten der Arbeitszeit für Aufbau und Vorbereitung enthalten.
    4. Ist kein Honorar vereinbart, kann die Fotografin auf Basis der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) abrechnen.
    5. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt. Gegenüber Endverbrauchern weist die Fotografin die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
    6. Nebenkosten (Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen und werden diesem ggfs. weiterberechnet.
    7. Erforderliche Reise- und Übernachtungskosten sind zu erstatten, soweit diese im Hinblick auf Entfernung, Fahrtzeiten und Uhrzeit der Reise angemessen sind.
  6. Stornierung und Verhinderung
    1. Wird der Auftrag storniert, gilt wie folgt:
  1. Kann der Auftrag aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen und welche die Fotografin nicht zu vertreten hat (z. B. Unfall oder Krankheit des Auftraggebers) nicht durchgeführt werden, gelten die Vorschriften zur Stornierung entsprechend; Es wird dabei auf den Zeitpunkt abgestellt, zu welchem die Fotografin von dem Verhinderungsgrund des Auftraggebers Kenntnis erlangt. Bei Gründen, die weder vom Auftraggeber noch von der Fotografin zu vertreten sind (z. B. Unwetter etc.), haben die Parteien jeweils frühestmöglich die andere Partei über den Grund zu informieren.
  2. Sofern der Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird, gelten die vereinbarten Auftragsbedingungen weiterhin, sofern der neue Termin von der Fotografin wahrgenommen werden kann und von ihr schriftlich bestätigt wird.
  3. Nutzung der Werke
    1. Sofern der Auftraggeber zustimmt, darf die Fotografin die Fotos zu Eigenwerbung, ungeachtet des Mediums (insbesondere Print, Prospekte, Messen, Flyer, Homepage, Social Media) verwenden.
    2. Der Auftraggeber erkennt an, dass seine Einwilligung zur Nutzung von gefertigten Fotoaufnahmen insoweit grundsätzlich unwiderruflich ist, es sei denn, die zu Grunde liegenden Umstände würden sich maßgeblich derart ändern, dass durch die Verwendung des Aufnahmematerials schwere Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts einhergingen. Bei der fotorechtlichen Einwilligungserklärung bzw. die damit einhergehende Übertragung der Nutzungsrechte/Persönlichkeitsrechte handelt es sich grundsätzlich um eine unmittelbare vertragliche Gegenleistung und auch keine Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, sodass die Verarbeitung der Daten – im Falle der Anwendbarkeit der DSGVO – auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erfolgt und insoweit ein allgemeines datenschutzrechtliches Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) oder Widerrufsrecht (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) nicht anwendbar ist.
    3. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben Nutzungsrechte für die übergebenen Werke und Eigentumsrechte für sonstige Waren (z.B. Fotobuch, etc.) bei der Fotografin.
    4. Die Fotografin überträgt dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an den Werken. Das Recht beinhaltet ausschließlich die private, nicht kommerzielle Nutzung. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes, Zuschnitte, Farbänderungen, Filter) der Werke bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Fotografin; Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte.
    5. Sofern die Werke Wasserzeichen oder sonstige Hinweise auf die Urheberschaft der Fotografin enthalten, dürfen diese nicht entfernt werden. Enthalten die Fotos keine solchen Hinweise, hat der Auftraggeber bei der Nutzung der Fotos auf die Fotografin in einer dem Medium üblichen Art und Weise hinzuweisen (z. B. Namensnennung und Linksetzen).
    6. Zur Herausgabe von Originaldateien, Negativen etc. oder Datenträgern ist die Fotografin ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet.
  4. Rechte Dritter
    1. Sofern die Fotografin für den Auftraggeber Werke fertigt, auf welchen Personen (z. B. Gäste) oder Objekte (Gebäude, Kunstwerke, o. ä.) zu sehen sind, bestätigt der Auftraggeber, dass er über die notwendigen Rechte, insbesondere die Einwilligungen der auf den Fotos abgebildeten Personen, verfügt; Dies beinhaltet insbesondere die Gewährleistung der Zulässigkeit der Fertigung von Bildnissen gemäß KUG und DSGVO durch den Auftraggeber.
    2. Beauftragt der Auftraggeber die Fotografin mit der Bearbeitung oder Komposition fremder Werke, versichert er, dass er hierzu berechtigt ist.
    3. Der Auftraggeber stellt die Fotografin von etwaigen Ansprüchen Dritter, eingeschlossen angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, insoweit frei.
  5. Haftung und Gewährleistung
    1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten (also solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) stehen, haftet die Fotografin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    2. Die Fotografin ist nicht zur Datensicherung bzgl. übergebener Werke verpflichtet. Sie haftet nicht für den Bestand und / oder die Möglichkeit einer erneuten Übergabe der Daten.
    3. Die Fotografin haftet nicht für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Fotos.
    4. Die Fotografin hat keinen Einfluss auf Witterungsbedingungen am Tag des Auftragstermins.
    5. Die Fotografin kann nicht gewährleisten, dass alle bei einer Feier/Veranstaltung anwesenden Personen fotografiert werden. Sollen bestimmte Personen auf Veranstaltungen fotografiert werden, ist dies zuvor schriftlich zu vereinbaren und der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass diese Personen auch zugegen sind.
  6. Datenschutz
    1. Die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen personenbezogenen Daten werden von der Fotografin zu Zwecke der Auftragsabwicklung (Kontaktaufnahme, Abrechnung) gespeichert (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und sind hierfür erforderlich. Die Fotografin behandelt diese vertraulich. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages erforderlich (z. B. für den Auftrag notwendige Dienstleister), auf Grund gesetzlicher Pflicht vorgeschrieben (z. B. auf Grund von Anfragen von Steuer- und Ermittlungsbehörden) oder auf Grund berechtigter Interessen geboten (z. B. Inkassodienstleister). Werden die Daten zur Auftragsabwicklung nicht mehr benötigt und stehen keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegen, werden die Daten gelöscht.
    2. Der Auftraggeber hat ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Ferner steht ihm ggfs. ein Recht auf Berichtigung, Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit zu.
    3. Sofern personenbezogene Daten auf Grund einer Einwilligung des Auftraggebers verarbeitet werden, kann dieser jederzeit die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
    4. Hinsichtlich des Widerspruchsrechts gilt:

Sofern personenbezogene Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Betroffene das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten mit Wirkung für die Zukunft einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall hat der Betroffene ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird.

  1. Der Auftraggeber kann sich für Beschwerden an die Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.
  2. Schlussbestimmungen
    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz der Fotografin, wenn der Auftraggeber nicht Verbraucher ist. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.
    2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen des Kollisionsrechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
    3. Die Unwirksamkeit einer oder mehrere Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.